Hauptsatzung der Gemeinde Mönchhagen vom 15.05.2012 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 15.05.2012 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

 

§ 1, Name/Wappen/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Mönchhagen führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(2) Die Gemeinde Mönchhagen führt das folgende Wappen: „In Blau ein schreitender goldener Mönch, beseitet von je einem goldenen Eibenzweig mit drei goldenen Früchten.“

(3) Die Gemeinde Mönchhagen führt folgende Flagge: „Die Flagge der Gemeinde Mönchhagen ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs vom Blau, Gelb und Blau gestreift. Die blauen Streifen nehmen je ein Viertel, der gelbe Streifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des gelben Streifens liegt das Gemeindewappen, das zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnimmt. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 3 zu 5.

(4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift
▪ GEMEINDE MÖNCHHAGEN ▪ LANDKREIS ROSTOCK ▪

(5) Die Verwendung des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

§ 2, Ortsteile / Ortsteilvertretungen

(1)  Die Gemeinde Mönchhagen besteht aus den Ortsteilen Mönchhagen und Häschendorf.

(2)   Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

§ 3, Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein und unterrichtet über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden

(2) Die Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

(3) Anregungen und Vorschläge der Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretungssitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist, mindestens 10 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.

(4) Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr vollendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Mönchhagen Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretungssitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

(5) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

§ 4, Gemeindevertretung

(1) Die in die Gemeindevertretung gewählten Bürgerinnen und Bürger führen die Bezeichnung Gemeindevertreterin und Gemeindevertreter.

(2) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist der Bürgermeister.

(3) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte eine erste und eine zweite Stellvertretung des Bürgermeisters.

(4) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Bürgermeisters werden durch Verhältniswahl gewählt, wobei die Fraktionszugehörigkeit des Bürgermeisters angerechnet wird.

§ 5, Sitzungen der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretungssitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
            1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen
            2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner
            3. Grundstücksgeschäfte          
(3) Die Gemeindevertretung hat die vorstehend bezeichneten Angelegenheiten in Absatz 2 Punkt 1-3  in   öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für nicht öffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(4) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung bei dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretungssitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

§ 6, Fachausschüsse

(1) Die Fachausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich aus Mitgliedern der Gemeindevertretung und  sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen.

(2) Der Bauausschuss setzt sich  aus 5 Gemeindevertretern und 4 sachkundigen Einwohnern zusammen. Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt sich aus 5 Gemeindevertretern und 4 sachkundigen Einwohnern zusammen.

(3) Der Finanzausschuss setzt sich aus 4 Gemeindevertretern und 3 sachkundigen Einwohnern  zusammen.

(4) Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet.  

(5) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

Name

Aufgabengebiet

1. Bau- und Ordnungs- und Umweltausschuss

 

 

 

 

Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung,
Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlagen;
Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege; Abfallkonzepte; allgemeine Sicherheit und Ordnung

2. Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport

Betreuung der Schul- und Kultureinrichtungen, Kulturförderung und Sportentwicklung, Jugendförderung, Kindertagesstätten, Seniorenbetreuung, Sozialwesen, Fremdenverkehr, Wohnungsfragen

3. Finanzausschuss


4. Rechnungsprüfungsausschuss

Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben,

Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes übertragen

 

 

(6) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(7) Es werden für alle Ausschüsse keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.

§ 7, Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister wird direkt von den Bürgerinnen und Bürgern für fünf Jahre gewählt.

(2) Der ehrenamtliche Bürgermeister trifft Entscheidungen nach §22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

1. im Rahmen dessen Nr. 1 bei Genehmigung von Verträgen nach § 38 (6) Satz 6 und 7 und § 39 (2) Satz 11 und 12, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von 2.500,00 EUR sowie bei der wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 750,00 EUR der Leistungsrate pro Monat
2. im Rahmen dessen Nr.2 bei überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 10% der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 500,00EUR sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 EUR je Ausgabenfall
3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,00 EUR sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 50.000,00 EUR
4. im Rahmen dessen Nr.4 die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 EUR
5. im Rahmen dessen Nr.5 den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bis zu 5.000,00EUR.

(3)  Erklärungen der Gemeinde i.S.d. § 39(2) Satz 7 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 750,00 Euro bzw. von 250,00 bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt die Wertgrenze bei 2.500,00 Euro.

(4)Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §2 KV Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen ein werben.  Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100 Euro. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden.

(5) Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Bürgermeister die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL/VOB im geschätzten Wert  bis 30.000,00 Euro, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist. Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 5 wird dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.

(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 2 bis 5 zu unterrichten.

§ 8, Stellvertretung des Bürgermeisters

(1)  Die beiden Stellvertreter des Bürgermeisters sind gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.

(2) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters pro Tag der Vertretung gewährt, wenn diese länger als 4 Wochen ausgeübt wird.

§ 9, Entschädigung

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 750,00€.

(2) Übt der Bürgermeister sein Ehrenamt ununterbrochen länger als einen Monat nicht aus, so wird für die über einen Monat hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
            - der Gemeindevertretung
            - der Ausschüsse
ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,- Euro.

(4) Die sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohner erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,- Euro für die Teilnahme an Ausschusssitzungen.

(5) Leitet die oder der Ausschussvorsitzende die Sitzung, so erhält sie oder er ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 Euro. Entsprechendes gilt, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Ausschusssitzung leitet.

(6) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.

(7) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in der Versammlung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts ist an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100 € überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 500,00 Euro, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern 500 € überschreiten.

§ 10, Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Mönchhagen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Rostocker Heide – zu erreichen über www.amt-rostocker-heide.de und den Button „Öffentliche Bekanntmachungen“ „Gemeinde Mönchhagen“ bzw.  „Satzungen“ „Gemeinde Mönchhagen“ - veröffentlicht.
Satzungen kann sich jedermann durch das Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20, 18182 Gelbensande kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinden werden unter obiger Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus.
Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. 

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln.

Die Bekanntmachungstafeln befinden sich:

-       An der Feuerwehr, Unterdorf 10, 18182 Mönchhagen

-       An der Dorfstraße in Häschendorf in Höhe Hausnummer 8

-       An dem Parkplatz neben dem Grundstück Transitstraße 22b, 18182 Mönchhagen

-       Ibenweg

Die Dauer des Aushanges beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist zusätzlich im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(5) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß Absatz 2 öffentlich bekannt gemacht.
Für die Dauer der öffentlichen Bekanntmachungen ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht andere gesetzliche Vorschriften andere Fristen vorsehen.


§ 11, Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 10.11.2009 außer Kraft.

Mönchhagen, den 04.03.2013

Peter Beyer
Bürgermeister